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Législation & Droit

Weiterverkauf digitaler Videospiele in Frankreich: Gesetze, Widersprüche und Rechtsbehelfe

29 octobre 2024· Aktualisiert am 6 juillet 2026
Weiterverkauf digitaler Videospiele in Frankreich: Gesetze, Widersprüche und Rechtsbehelfe
Lesehinweise: missbräuchliche Klausel illegal / rechtlich anfechtbar falsch oder irreführend

Am 23. Oktober 2024 beendete der Cour de cassation einen zehn Jahre andauernden Rechtsstreit vor den französischen Gerichten: In Frankreich können Sie ein digital gekauftes Videospiel nicht weiterverkaufen. Diese Entscheidung besiegelt einen Widerspruch, den dieser Beitrag entschlüsseln und überwinden möchte.

1. Der Widerspruch zwischen physisch und digital

Ein Spiel auf Disc oder Cartridge kann weiterverkauft werden: Das ist die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Es spielt keine Rolle, ob die Lizenz in der Box dies verbietet, das Gesetz hat Vorrang vor dem Vertrag. Sie können Ihr physisches Exemplar also weiterverkaufen, verleihen oder vererben.

Für dasselbe Spiel als Download haben die französischen Gerichte das Gegenteil entschieden. Die Begründung: Das digitale Spiel wird nicht „verkauft", sondern persönlich und nicht übertragbar „lizenziert", und es stellt ein komplexes, urheberrechtlich geschütztes Werk dar, für das die Erschöpfung online nicht gilt. Ergebnis: Der Datenträger verschwindet, und mit ihm das Weiterverkaufsrecht.

2. Der gerichtliche Weg

  • 17. Dezember 2019, TGI de Paris: Sieg von UFC-Que Choisir, Weiterverkaufsrecht anerkannt.
  • 21. Oktober 2022, Cour d'appel de Paris: Urteil aufgehoben, Weiterverkauf abgelehnt.
  • 23. Oktober 2024, Cour de cassation: Revision zurückgewiesen (Urteil Nr. 23-13.738, unveröffentlicht), zugunsten von Valve vor den französischen Gerichten.

Auf europäischer Ebene stützt sich die verfolgte Logik auf zwei Urteile des EuGH: UsedSoft (2012), das den Weiterverkauf heruntergeladener Software zulässt, und Tom Kabinet (2019), das ihn für andere Werke (digitale Bücher) ablehnt. Da Videospiele den komplexen Werken zugeordnet wurden, setzt sich Tom Kabinet durch.

3. Die Rechtsbehelfe

Der Kampf ist nicht beendet; er verlagert sich nur.

  • Der europäische Gesetzgebungsweg. Da die Blockade von den derzeitigen Richtlinien ausgeht, besteht die eigentliche Lösung darin, ein digitales Weiterverkaufsrecht per Gesetz zu schaffen. Das ist Gegenstand unseres Gesetzesvorschlags für einen fairen Weiterverkauf.
  • Der technische Weg. Es gibt bereits Mechanismen, um eine Lizenz sicher und nachvollziehbar zu übertragen und dabei den Publisher bei jedem Weiterverkauf zu vergüten, siehe unseren Artikel über den Weiterverkauf über physische Datenträger und Tokens.
  • Der Weg über missbräuchliche Klauseln. Auch ohne Weiterverkaufsrecht bleiben andere Klauseln in Plattformverträgen (Einbehaltung von Geldern, willkürliche Kündigung) im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG anfechtbar.

Das Paradox bleibt bestehen: Je mehr die Branche auf vollständig digitale Angebote umschwenkt, desto mehr verschwinden die in der physischen Ära erworbenen Rechte, ohne dass dies je durch ein Gesetz beschlossen worden wäre.

Quellen: Le Monde (24. Okt. 2024) · Gamekult · Cour de cassation, 23. Okt. 2024.

Eine französische Entscheidung, kein europäisches Ende der Debatte

Vorsicht davor, dieses Urteil zu überinterpretieren. Drei wichtige Nuancen:

  • Die Begründung ist anfechtbar: Sie führt eine Unterscheidung zwischen Software (die „bis zu ihrer Obsoleszenz" genutzt wird) und dem Videospiel (das „nach Abschluss der Partie" schnell wieder auf den Markt kommen könnte) ein. Dieses verhaltensbezogene Kriterium erscheint angesichts der tatsächlichen Nutzung fragwürdig: Zahlreiche Software wird nach Gebrauch weitergegeben, und zahlreiche Spiele werden jahrelang weitergespielt. Der eigentliche Dreh- und Angelpunkt ist nicht „Hat man das Spiel beendet?", sondern: Handelt es sich bei dem verkauften Exemplar um Software (die der Erschöpfung unterliegt) oder um ein komplexes Werk / eine Dienstleistung, die nicht der digitalen Erschöpfung unterliegt?
  • Das Urteil ist unveröffentlicht, nicht im Bulletin publiziert (Nr. 23-13.738): Es wird nicht zu einem grundlegenden Präzedenzurteil erhoben, das die gesamte Rechtsprechung dauerhaft strukturieren soll.
  • Der Cour de cassation ist nicht der EuGH: Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, obwohl die Debatte gerade die Auslegung europäischer Richtlinien betrifft (Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 gegenüber Softwarerichtlinie 2009/24). Nur der EuGH kann eine verbindliche und einheitliche Auslegung des Unionsrechts festlegen.

Anders gesagt: Diese Entscheidung beendet den Rechtsstreit zwischen UFC-Que Choisir und Valve in Frankreich, sie klärt die Frage jedoch nicht endgültig auf europäischer Ebene. Die Debatte bleibt offen, sei es durch eine neue Klage auf Grundlage anderer Argumente (überwiegend als Software eingestufte Spiele, Solospiele ohne Online-Dienst, unbefristete Lizenzen, vollständige Blockade des Sekundärmarkts), durch eine Vorabentscheidungsfrage an den EuGH, durch ein Eingreifen der Europäischen Kommission oder durch eine gesetzliche Weiterentwicklung speziell für digitale kulturelle und interaktive Güter. PlayRite ist daher der Auffassung, dass die Frage auf europäischer Ebene offen bleibt.

Offizielle Quellen

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